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Hessen verschärft Corona-Regeln: 2G im Einzelhandel, Maskenpflicht in Gastronomie & mehr ab 5. Dezember

Hessen reagiert mit verschärften Maßnahmen auf die aktuelle Corona-Situation. Ministerpräsident Volker Bouffier kündigte soeben in der Staatskanzlei in Wiesbaden eine 2G-Regelung für den Einzelhandel an (ausgenommen Geschäfte für täglichen Bedarf wie zum Beispiel Lebensmittel, Apotheken etc.). Für Ungeimpfte wurde eine Kontaktbeschränkung von maximal zwei Hausständen im öffentlichen Raum beschlossen (mit entsprechender Empfehlung für den privaten Raum). Die „Optionslösungen“ für Gastronomie und Hotellerie entfallen – auch mit 2G gilt hier künftig Maskenpflicht bis zum Platz.

Veranstaltungen müssen innen ab 11 Personen unter 2G durchgeführt werden, ab 101 Personen zusätzlich mit Abstand- und Hygieneregeln, für Außenveranstaltungen gilt ab 11 bis 100 Abstand und Hygieneregeln, ab 101 Personen verpflichtend 2G, ab 3000 Personen Genehmigungspflicht und Kapazitätsbeschränkung auf 1/4 der Kapazität (Deutsche Bank-Stadion der Eintracht zum Beispiel künftig maximal 12.000 Besucher:innen).

In allen Bereichen sollen, auch für Geimpfte und Genesene, Abstand und Masken fortan wieder zum „Standardrepertoire“ gehören, meinte Gesundheitsminister Kai Klose.

Ministerpräsident Bouffier berichtete aus dem heutigen Bund-Länder-Treffen, man sei sich einig gewesen, dass idealerweise zum 1. Februar 2022 eine allgemeine Impfpflicht in Deutschland kommen soll.

Der Handelsverband Hessen reagiert kritisch auf die heute verkündeten Entscheidungen und weist erneut darauf hin, dass der Handel in den vergangenen Monaten mit hoher Verlässlichkeit bewiesen habe, dass er verantwortungsvoll mit der Situation umgehe und kein Infektionstreiber sei – was durch mehrere anerkannten Studien bereits bestätigt wurde. Die eingeführten Hygienekonzepte, die im Handel konsequent umgesetzt würden, hätten sich bewährt und seien gesellschaftlich akzeptiert. Dies hätte im gesamten Verlauf der Corona-Pandemie zu keinen Hotspots geführt.  Jochen Ruths, Präsident des Handelsverbandes Hessen: „Zur Erinnerung, in unseren Geschäften gilt eine Masken- und Abstandspflicht. Bereits jetzt ist das Einkaufen sicher. Die Kontrollen bedeuten einen unglaublichen Aufwand – im so wichtigen Weihnachtsgeschäft.“

Diese neuen Regelungen der Corona-Schutzverordnung für Hessen gelten ab Sonntag, dem 5. Dezember 2021 – und nach derzeitiger Planung bis 23. Dezember:

 Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte: Ab sofort dürfen sich maximal 2 Hausstände im öffentlichen Raum treffen, dies gilt auch als Empfehlung für den privaten Raum.

  • Einführung von 2G im Einzelhandel außerhalb der Grundversorgung. Zur Grundversorgung zählen beispielsweise Supermärkte, Drogerien und Apotheken.
  • Die 2G+-Option wird gestrichen: Es ist Betreibern beispielsweise der Gastronomie, in Kinos, Theatern oder Diskotheken nicht mehr möglich, auf Abstandsregelungen und Maskenpflicht vollständig zu verzichten, wenn sie ausschließlich Geimpfte oder Genesene mit zusätzlichem tagesaktuellem Schnelltest einlassen.
  • Jugendliche bis 18 Jahre erhalten weiterhin aufgrund der regelmäßigen Teilnahme an den Tests in Schulen auch Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen, bei denen 2G gilt. Diese Regelung soll aber auslaufen, sobald ein umfassendes Impfangebot auch für diese Altersgruppe vorliegt.
  • Geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler erhalten ab sofort ein Angebot, sich ebenfalls einmal pro Woche in der Schule testen zu lassen.
  • Neue Regelungen für Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen (zum Beispiel Sportveranstaltungen oder Vereinstreffen) und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte:
    • In Innenräumen:
      • Bis 10 Personen: keine Regelung.
      • Ab 11 bis 100 Personen: 2G sowie Abstands- und Hygienekonzept.
      • Ab 101 Personen: 2G+ sowie Abstands- und Hygienekonzept.
      • Ab 250 Personen: Genehmigungspflicht durch die zuständigen Gesundheitsämter.
    • Im Freien:
      • Bis 10 Personen: keine Regelung.
      • Ab 11 bis 100 Personen: Abstands- und Hygienekonzept.
      • Ab 101 Personen: 2G sowie Abstands- und Hygienekonzept.
      • Ab 3.000 Personen: Genehmigungspflicht und

Kapazitätsbeschränkung ab dem 3.001-ten Platz auf 25 Prozent.

  • Bei Gottesdiensten und anderen religiösen Zusammenkünften in Innenräumen wird die Anwendung der 3G-Regeln künftig dringend empfohlen.
  • Soweit der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten oder Veranstaltungen auf Personen mit Impf-, Genesenen- oder Testnachweis beschränkt ist, sind sie auf Verlangen der zuständigen Behörde oder des jeweiligen Betreibers oder Veranstalters verpflichtet, den Nachweis vorzulegen. Ab sofort sollen die Nachweise möglichst in digital auslesbarer Form (also zum Beispiel mit einem QR-Code) erbracht werden.

Nach einem Beschluss des Hessischen Landtags nach § 28a Abs. 8 Infektionsschutzgesetz hätte die Landesregierung die Möglichkeit, weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, soweit und solange die konkrete Gefahr der Ausbreitung von COVID-19 in Hessen besteht. Zu prüfen wären dann insbesondere:

– die Anordnung eines Alkoholverbots im öffentlichen Raum (Verkauf und Konsum)

– die vollständige Untersagung von Volksfesten, Umzügen, Weihnachtsmärkten oder Sport(groß-)veranstaltungen für Zuschauer oder die Schließung von Freizeiteinrichtungen, wie beispielsweise Zoos und Tiergärten, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze, Spaßbäder, Saunen, Thermen, Clubs, Diskotheken, und Prostitutionsstätten oder Kultureinrichtungen wie Museen, Theater oder Kinos.

Welche der Maßnahmen notwendig sind, hänge maßgeblich von der weiteren Entwicklung des Pandemiegeschehens ab. Die Landesregierung werde die Lage in den Krankenhäusern sehr genau weiter beobachten und gegebenenfalls sehr schnell reagieren. (dif)