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Ab Mittwoch in WI: Kontaktbeschränkungen, Sperrstunde, Alkoholverbote, Publikums-Obergrenzen für Kultur

Wie erwartet, gibt es nun auch in Wiesbaden die volle Packung neuer Corona-Verordnungen und damit massive Einschränkungen des privaten, gesellschaftlichen und öffentlichen Lebens. Die Infektionszahlen in Wiesbaden steigen weiter. Die „7-Tage-Inzidenz“ erhöhte sich auf 76,65. Der Verwaltungsstab der Landeshauptstadt Wiesbaden hat deshalb  heute weitere Maßnahmen beschlossen, die sich nach den Vorgaben des Landes im Hessischen Präventions- und Eskalationskonzept richten. Ab Mittwoch, 21. Oktober, gelten Kontaktbeschränkungen, Publikumshöchstzahlen für Kulturveranstaltungen eine stadtweite Sperrstunde und Alkoholverkaufsverbot von 23 bis 6 Uhr sowie komplettes Alkoholkonsumverbot auf festgelegten Plätzen und Quartieren.

Folgende neue Maßnahmen gelten ab Mittwoch, 21. Oktober, bis vorerst einschließlich Sonntag, 1. November.

  • Private Zusammenkünfte mit vornehmlich geselligem Charakter (Feiern) außerhalb von Wohnungen mit mehr als zehn Personen sind untersagt, insbesondere in gewerblich überlassenen Räumen und Gaststätten. Für Zusammenkünfte in privaten Räumen, insbesondere Wohnungen, wird empfohlen, dass sich höchstens zehn Personen aus höchstens zwei Haushalten treffen.
  • Zusammenkünfte und Veranstaltungen sowie Kulturangebote wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und vergleichbare Veranstaltungen mit mehr als hundert Personen sind untersagt. Im begründeten Einzelfall kann das Gesundheitsamt Ausnahmen erteilen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Hygienekonzepte bereits vom Gesundheitsamt ausdrücklich genehmigt oder mit dem Amt abgestimmt wurden. Die Begrenzung auf hundert Personen gilt auch für Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sowie für Trauerfeiern und Bestattungen. Die Begrenzung gilt ebenso für  Veranstaltungen und Führungen in Museen, Schlössern, Gedenkstätten, Tierparks und vergleichbaren Einrichtungen.
  • In Gaststätten sowie Übernachtungsbetrieben müssen Gäste beim Betreten und Verlassen sowie beim Verweilen auf Gemeinschaftsflächen wie Sanitärräumen, Garderoben und Wellnessbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Im gesamten Stadtgebiet gilt eine Sperrstunde für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten zwischen 23 und 6 Uhr. Als Gaststätten gelten insbesondere Restaurants, Kneipen, Schank- und Speisewirtschaften, Straußwirtschaften, Bars, Mensen, Kantinen, Hotelrestaurants und –bars sowie Eisdielen und Eiscafés. Ausgenommen von der Sperrstunde sind Spielzeiten in Spielbanken und -hallen. Spielbanken und -hallen dürfen jedoch zwischen 23 und 6 Uhr keine alkoholhaltigen Getränke ausschenken.
  • Zwischen 23 und 6 Uhr dürfen keine alkoholischen Getränke zum Außerhaus-Verzehr verkauft werden. Das Verbot gilt sowohl für Gaststätten als auch für Groß- und Einzelhändler, also insbesondere für Restaurants, Kneipen, Bars, Tankstellen, Kioske sowie weitere Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen im Sinne von Paragraph 3, Absatz 1, der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen.

Alkoholverbot auf konkreten Plätzen

Der Konsum von alkoholischen Getränken ist auf den folgenden Flächen und Plätzen ganztägig untersagt:

  • auf dem Gebiet des „Historischen Fünfecks“ (begrenzt durch die Rheinstraße, die Schwalbacher Straße, die Röderstraße, die Taunusstraße und die Wilhelmstraße);
  • im Kulturpark (begrenzt durch die Murnaustraße, den Fußweg am Ende der Murnaustraße in Richtung der Gleisanlagen der Deutschen Bahn, die Gleisanlagen der Deutschen Bahn, den Parkplatz Salzbauchaue);
  • auf dem Bahnhofsplatz 1-3 (Bahnhofsvorplatz) einschließlich der angrenzenden Bushaltestelle „Hauptbahnhof“ am Kaiser-Friedrich-Ring (Bussteig A);
  • in der Reisingeranlage und Herbertanlage;
  • auf der Fläche des Warmen Damm (einschließlich der Straße Am Warmen Damm); auf der Fläche des Bowling Green;
  • auf dem Blücherplatz (begrenzt von der Scharnhorststraße, der Yorckstraße, der Roonstraße sowie der Blücherstraße) mit Ausnahme des Schulgeländes;
  • auf dem Wallufer Platz (begrenzt von der Straße Wallufer Platz, Hallgarter Straße, der Bebauung in der Erbacher Straße und der Niederwaldstraße);
  • in den Nerotalanlagen (umschlossen von der Straße Nerotal und dem Volker-Kriegel-Platz);
  • in der „Eleonoren Anlage“, das heißt der Rheinanlage in Mainz-Kastel, (begrenzt durch die Eleonorenstraße ab der Johannes-Goßner-Straße, der Eleonorenstraße bis Rampenstraße bis zur Abzweigung der Rampenstraße Richtung Rheinufer auf Höhe der Hausnummer 26 sowie durch den Rhein);
  • auf dem Gebiet in Wiesbaden-Biebrich bis zum Rhein, das begrenzt wird durch die Rheingaustraße beginnend ab der Straße Am Parkfeld bis zur Wilhelm-Kopp-Straße. Ausgenommen von dem Verbot ist der Konsum von alkoholischen Getränken in Gaststätten einschließlich deren Außengastronomie während der jeweiligen Öffnungszeiten.

Verbot von Gesichts- und Kinnvisieren

Gesichts- und Kinnvisiere gelten nicht mehr als ausreichende Mund-Nasen-Bedeckungen. Das Tragen von diesen Visieren ist an allen Orten verboten, an denen die Bedeckung von Mund und Nase vorgeschrieben ist. Stattdessen müssen textile Bekleidungsgegenstände (Masken) getragen werden. Ausnahmen gelten weiterhin für Kinder unter sechs Jahren und Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das ist gegebenenfalls durch eine geeignete ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die mitzuführen ist.

Besuchseinschränkungen in Pflegeeinrichtungen

Bereits vergangene Woche beschloss der Verwaltungsstab Besuchseinschränkungen in Pflegeeinrichtungen. Sie gelten ab Mittwoch, 21. Oktober, bis einschließlich Sonntag, 15. November.    Personen, die in Alten- und Pflegeheimen oder in ambulant betreuten Wohngemeinschaften leben, dürfen dann maximal drei Mal pro Kalenderwoche für jeweils eine Stunde Besuch von maximal zwei Personen empfangen. Seit Montag, 19. Oktober, ist eine generelle Maskenpflicht in Schulen ab der fünften Klasse in Kraft. Auch der praktische Sportunterricht ist in Schulen für alle Jahrgänge in geschlossenen Räumen untersagt. Beim Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi-, Spitzen- und Amateursports in geschlossenen Räumen sind keine Zuschauer mehr zugelassen, im Freien maximal hundert Zuschauer. Es gilt außerdem weiterhin das Besuchsverbot für Wiesbadener Kliniken und die Maskenpflicht an Bushaltestellen.

Details aller Regelungen stehen in Allgemeinverfügungen. Diese können auf wiesbaden.de/coronavirus unter dem Punkt „Pressemeldungen und Verordnungen“ heruntergeladen werden.

Die Infektionslage in Wiesbaden verschärft sich weiter. In den letzten sieben Tagen kamen 223 neue positive Labormeldungen hinzu. Die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der vergangenen sieben Tage (7-Tage-Inzidenz) erhöhte sich damit auf 76,65. Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 schreibt das Präventions- und Eskalationskonzept des Landes Hessen „erweiterte Maßnahmen“ und ab einer 7-Tage-Inzidenz von 50 „konsequente Beschränkungskonzepte“ vor.

Das Gesundheitsamt ist telefonisch unter (0611) 312828 erreichbar; montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 16 Uhr sowie an den Wochenenden von 9 bis 13 Uhr. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der hessenweiten Corona-Hotline beantworten unter der (0800) 5554666 täglich von 9 bis 15 Uhr Fragen zur Gesundheit und Quarantäne. Weitere Fragen, Anliegen und Informationen zum Corona-Virus werden montags bis donnerstags von 8 bis 17 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr beantwortet. Aktuelle Informationen rund um das Thema Corona stehen auch unter wiesbaden.de/coronavirus zur Verfügung.