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„Folklore“ war nicht zu laut – Gericht weist Klage einer Anwohnerin ab: „Kein Zweifel an Rechtmäßigkeit“

folklore013_Wiesbaden_a_FotoDirkFellinghauer

Genugtuung für die Macher, Besucher und Fans eines Festivals, das es im Moment gar nicht mehr gibt. Und wichtige Grundlage für ein Festival, das es – ähnlich wie bisher oder auch ganz neu gedacht –  zu einem späteren Zeitpunkt wieder geben könnte und sollte: Das Verwaltungsgericht hat nun die Klage eine Anwohnerin abgewiesen, derzufolge das Folklore-Festival zu laut gewesen sei.  „Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden wies durch Urteil vom 17.02.2016 die Klage einer Anwohnerin zurück, die durch das Gericht festgestellt wissen wollte, dass die Auflagen zum Schallschutz durch die Landeshauptstadt Wiesbaden für das 39. Folklorefestival 2015 rechtswidrig waren“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.

Die Klägerin beanstandete, dass durch das Folklorefestival, das einmal jährlich am „Kulturpark Salzbachtal“ rund um den Schlachthof stattfand, die für ein reines Wohngebiet vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte überschritten würden. An zwei Tagen seien die Lärmwerte sogar erheblich überschritten worden, da die Veranstaltung bis 24 Uhr erlaubt worden sei. Es bedürfe der Erstellung eines Lärmkonzepts, das die Veranstaltungsorte, die Veranstaltungen und ihre Auswirkungen auf Wohngebiete erfasse, wie dies in anderen Städten auch gemacht werde. Insbesondere seien auch Alternativstandorte für das Festival zu prüfen gewesen, hatte die Klägerin verlangt.

Die Kammer wies die Klage ab, da die Stadt Wiesbaden alle rechtlichen Vorgaben eingehalten habe. Es gebe für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Freizeitlärm keine rechtlich verbindlich vorgegebenen Mess- und Beurteilungsverfahren. Die Behörde habe jeweils im Einzelfall die Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit der zu erwartenden Immissionen zu prüfen. Für diese Beurteilung sei die Freizeitlärmrichtlinie maßgebend heranzuziehen. Danach sei insbesondere die Häufigkeit der Störereignisse, die kommunale Bedeutung und soziale Adäquanz der Veranstaltung zu berücksichtigen. Die Freizeitlärmrichtlinie führe als Beispiel für eine Veranstaltung von sozialer Funktion und Bedeutung ausdrücklich auch das Wiesbadener Folklorefestival als örtlich einmaliges Jugendfestival auf.

„Andere Orte kommen nicht in Betracht“

Im Übrigen habe die Stadt darauf hingewiesen, dass auf dem Schlachthofgelände nicht mehr als zehn potenziell störende Veranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Damit habe die Stadt Wiesbaden nach Auffassung der Kammer alle Gesichtspunkte hinreichend berücksichtigt, so dass an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung keine Zweifel bestehen. Andere Standorte für das Festival, die in der mündlichen Verhandlung auch erörtert wurden, kamen nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht. Gegen das Urteil (4 K 1275/15.WI) ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung möglich, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat. (dif/Foto Dirk Fellinghauer)