Die Sieben-Tage-Inzidenz in Wiesbaden ist am 1. September auf 109,8 (heute: 122,4) gestiegen. Der Verwaltungsstab der Landeshauptstadt hat deshalb wie vom Land vorgeschrieben wieder verschärfte Corona-Regeln für Wiesbaden beschlossen. Diese treten am Freitag, 3. September, in Kraft. Als Reaktion auf die steigenden Inzidenzen wurde heute auch der für den 19. September geplante 1. Wiesbadener Superblock-Sonntag abgesagt.
Der autofreie Superblock-Sonntag, der im Rheingauviertel, Dichterviertel und rund um die Herderstraße am Sonntag, 19. September, hätte stattfinden sollen, wird auf den Sommer 2022 verschoben. Dies wurde von Vertreterinnen und Vertretern des Jugendparlaments, der beteiligten Ortsbeiräte, des Umweltamts sowie des Umwelt- und Verkehrsdezernats einvernehmlich beschlossen. Konkret soll die Veranstaltung mit dem gleichen Konzept im Juli 2022 vor den Sommerferien nachgeholt und damit der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung umgesetzt werden. Ziel des Superblock-Sonntags ist es, den öffentlichen Straßenraum als Aufenthaltsort erlebbar zu machen und für nachbarschaftliche Begegnung und Aktionen zu nutzen. Gerade letzteres ist aufgrund der Corona-Auflagen derzeit nicht möglich.
Wiesbaden setzt nicht alle Hessen-Vorgaben um
Sobald die Sieben-Tage-Inzidenz die 100er-Marke übersteigt, sieht das Präventions- und Eskalationskonzept des Landes Hessen vor, dass Kommunen strengere Einschränkungen in Kraft setzen müssen. Der Wiesbadener Verwaltungsstab hat jedoch beschlossen, nicht alle vorgeschriebenen Maßnahmen umzusetzen. Dies haben bereits andere Städte so gehandhabt. Dadurch solle ein kommunaler Flickenteppich bei den Corona-Regeln soweit wie möglich vermieden werden. Hinzukommt, dass das Land das Präventions- und Eskalationskonzept demnächst sehr wahrscheinlich überarbeiten muss. Aktuell spielt darin die Sieben-Tage-Inzidenz eine entscheidende Rolle. Wesentlicher Maßstab soll laut Beschluss des Bundeskabinetts demnächst die Hospitalisierungsrate sein.
Ab Freitag, 3. September, gelten in Wiesbaden unter anderem folgende Regeln:
Ein Negativnachweis durch einen Impf-, Genesen- oder negativen Testnachweis beziehungsweise ein Schülertestheft (3G-Regel) ist unter anderem bei folgenden Situationen notwendig:
vor dem Betreten von Innen- oder Außenflächen von Gastronomiebetrieben (Restaurants, Bars, Cafés, …), Freizeiteinrichtungen, Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen), Kulturangeboten (Theater, Kino, Konzerte, …), Tanzlokalen, Diskotheken, Clubs, Prostitutionsstätten, Zusammenkünften, Fachmessen und Veranstaltungen.
sowie zur Teilnahme an privaten Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen mit mehr als 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern.
Für den Zugang zu Prostitutionsstätten, Tanzlokalen, Diskotheken und Clubs reicht zudem ein Antigen-Schnelltest nicht aus. Hier ist ein PCR-Test nötig.
Die 3G-Regel gilt nicht für Sportlerinnen und Sportler im Spitzen- und Profisport, ebenso nicht für Kinder unter sechs Jahren sowie für Kinder, die noch nicht eingeschult sind.
Es gibt außerdem eine neue Teilnehmerbegrenzung für Veranstaltungen, Kulturangebote und größere Zusammenkünfte – maximal 200 Personen im Freien und 100 Personen in Innenräumen. Geimpfte und genesene Personen zählen dabei nicht mit. Dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen. Für private Treffen gelten ab einem Treffen mit 25 Personen Veranstaltungsregeln.
FFP-Maskenpflicht
Eine FFP2-Maskenpflicht (oder vergleichbare Maske) gilt nun für Personal in Alten- und Pflegeheimen, das nicht vollständig geimpft oder genesenen ist sowie bei Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, insbesondere bei Friseurbesuchen oder in Nagelstudios. Ferner besteht eine Maskenpflicht (medizinische Maske) in Schulen im Präsenzunterricht (auch am Sitzplatz), in Geschäften, im ÖPNV, sowie in Gedrängesituationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Die Vorgaben zu Personenzahlen sowie Negativnachweisen (3G-Regel) gelten nicht für die Ausnahmen wie Zusammenkünfte von Personen aus beruflichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, den Betrieb von Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie für Maßnahmen der Wahlwerbung.
Anders als im Präventions- und Eskalationskonzept vorgesehen wurde in folgenden Bereichen keine Verschärfungen angeordnet: Kontaktmöglichkeiten im öffentlichen Raum sowie für den Groß- und Einzelhandel.