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Neue Hessen-Regeln: Feier-Obergrenze 50, Clubs dürfen (tanzfrei) öffnen, 3-m2-Regelung für Kultur entfällt

Kulturveranstaltungen mit bis zu 250 Besucher*innen dürfen in Hessen, wie etwa im Wiesbadener Schlachthof, weiterhin stattfinden. Foto: Till Christmann

Das Corona-Kabinett der Hessischen Landesregierung hat die bestehenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus angepasst. Diese sind zum einen angesichts der steigenden Infektionszahlen notwendig. Zugleich laufen viele bestehende Corona-Verordnungen in Hessen zum 31.10. aus und müssen entsprechend angepasst, verändert bzw. verlängert werden. Ministerpräsident Volker Bouffier und Gesundheitsminister Kai Klose stellen die neuen und angepassten Regelungen zur Stunde in der Staatskanzlei in Wiesbaden vor.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Private Feiern:

werden außerhalb der eigenen Wohnung auf max. 50 Personen begrenzt (ab einer „Inzidenz“ von 50 auf 25 Personen, von 75 auf 10 Personen). Für Feiern in privaten Räumen wird eine Höchstteilnehmerzahl von 25 Personen dringend empfohlen.

Veranstaltungen / Kulturangebote:

Für öffentliche Veranstaltungen gilt weiterhin eine Begrenzung auf 250 Personen. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Hygienekonzeptes. Veranstaltungen mit mehr Personen, bedürfen einer zusätzlichen Genehmigung durch das örtliche Gesundheitsamt,

Die bisherige 3-Quadratmeter-Regelung bei Veranstaltungen oder Kulturangeboten wie Theater, Konzerten oder Kinos entfällt. Es gelten die allgemeinen Abstands- und Kontaktregeln (1,5 Meter Abstand, max. 10 Personen zusammen) wie bspw. in der Gastronomie. Auch in Schwimmbädern wird die 3-Quadratmeter-Regelung aufgehoben.

Für Clubs und Tanzlokale gelten künftig die gleichen Regeln wie für die Gastronomie. Das bedeutet, diese können Gäste unter den geltenden Maßnahmen genau wie Bars und Restaurants bewirten. Es gilt aber ein Verbot von Tanzveranstaltungen. Dafür sind räumliche Vorkehrungen zu treffen. Die Öffnung muss durch das örtliche Gesundheitsamt genehmigt werden.

Geschäfte / Märkte:

Auch in Geschäften entfällt die 3-Quadratmeter-Regelung. Es gelten die üblichen Abstands- und Hygieneregeln.

Die Spielbereiche für Kinder in Geschäften und auf Märkten dürfen wieder öffnen.

Auf Märkten mit einem erheblichen gastronomischen Angebot gelten jetzt die gleichen Anforderungen wie in Gaststätten. Dazu zählen insbesondere Abstandsregeln, Angabe von Kontaktdaten und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Kellnerinnen und Kellner.

Gästelisten / Kontaktnachverfolgung:

In der Vergangenheit hat sich bei Ausbruchsgeschehen gezeigt, dass falsche Angaben auf Gästelisten in der Gastronomie die Kontaktdatennachverfolgung erschwert haben. Deshalb soll die Angabe falscher Daten mit einem Bußgeld belegt werden.

Eine Pflicht der Gäste zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Angabe der Daten zur Kontaktnachverfolgung wird in die Verordnung aufgenommen.

Die Betreiber bzw. Veranstalter müssen die Angaben auf Plausibilität überprüfen. Dazu kann die Vorlage des Personalausweises bzw. Passes verlangt werden.

Mund-Nasen-Bedeckung:

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist zukünftig auch

  • in Wahlräumen und in Wahlkabinen
  • während des Aufenthalts auf Bahnsteigen und an Haltestellen

vorgeschrieben.

Schule
In Schulen gilt weiterhin eine Maskenpflicht außerhalb der Klassenzimmer, bspw. auf den Schulhöfen oder in den Gängen. Vor Ort können Ausnahmen bestimmt werden. Die neue Verordnung stellt klar: Beim Essen und Trinken darf auch auf dem Schulhof der Mund-Nasen-Schutz abgenommen werden. Gleiches gilt, wenn es zu schulischen Zwecken erforderlich ist.

Reisebestimmungen / Beherbergungsverbot

Die bestehenden Regelungen bleiben bestehen.

Die Verordnungen treten am 19.10.2020 in Kraft und gelten bis zum 31. Januar 2021.

Wiesbaden hält an Besuchsverbot in Kliniken fest

Der Verwaltungsstab der Landeshauptstadt Wiesbaden hat heute ebenfalls getagt und beschlossen, dass das Besuchsverbot in Wiesbadener Klinken bis Sonntag, 1. November, verlängert wird, da im Rhein-Main-Gebiet und in Wiesbaden die Corona-Fallzahlen steigen.

Nicht betroffen vom Besuchsverbot in Kliniken sind weiterhin Eltern minderjähriger Kinder oder besondere Personengruppen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist. Auch für Geburten sieht die Regelung weitgehende Ausnahmem vor. Die werdenden Mütter dürfen während des gesamten Geburtsvorgangs eine Vertrauensperson an ihrer Seite haben. Besondere Ereignisse, wie beispielsweise die Überbringung schwerer Diagnosen oder Sterbeprozesse, können ebenfalls in Begleitung stattfinden. Für alle zulässigen Aufenthalte in den Kliniken gelten die bekannten Abstands- und Hygieneregeln. Die gesamte Verfügung kann auf der Homepage der Stadt Wiesbaden eingesehen werden, www.wiesbaden.de/leben-in-wiesbaden/gesundheit/gesundheitsfoerderung/corona-pressemitteilungen-verfuegungen.php

(dif/Foto Till Christmann)